Medizinrecht

Wer als Rechtsanwalt im Bereich des Medizinrechts tätig ist, muss sich entscheiden, ob er auf der Patienten- oder der Ärzteseite tätig ist. Nachdem unsere Kanzlei ihre Spezialisierung insbesondere auch bei der Betreuung von kleinen und mittelständischen Unternehmen hat, sind wir auf die Beratung von Heil- und Heilhilfsberufen spezialisiert. Hierzu gehört neben der Gründung einer Praxis auch deren Übernahme oder Praxisübergabe an einen geeigneten Nachfolger. Auch die Zusammenschlüsse von mehreren Ärzten in Berufsausübungsgemeinschaften, ob Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft oder Kooperationen im Gesundheitswesen nach § 23b MBO-Ä (Berufsordnung der Ärzte) werden von uns betreut.

Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren und Regressverfahren begleiten wir bis zum Landessozialgericht ebenso wie Verfahren in berufsrechtlichen Angelegenheiten wegen möglicher Verstöße gegen die Berufsordnung der Ärzte oder Zahnärzte vor dem jeweils zuständigen Landgericht. Oftmals ist es sinnvoll, hier bereits im Vorfeld Kontakt zu den Bezirksverbänden oder den jeweiligen Landesärztekammern aufzunehmen.

Für den Fall, dass Sie beabsichtigen, eine Privatklinik zu gründen, zu betreiben oder eine Praxisklinik zu eröffnen, sind wir als kompetenter Ansprechpartner an Ihrer Seite. Ob es um die Beantragung einer Konzession nach § 30 GewO oder entsprechende Verträge mit Krankenkassen oder eine Mitgliedschaft in der Praxisklinikgesellschaft geht, unterstützen wir Sie mit unseren Kooperationspartnern und dem gebündelten Know How.

Auch spielt natürlich die arbeitsrechtliche Komponente bei der Gestaltung von Chefarztverträgen regelmäßig eine Rolle. Auch sind Konsiliararztverträge oder Belegarztverträge auf ihre Rechtmäßigkeit nach der aktuellen Rechtsprechung hin zu überprüfen oder zu gestalten. Gerade dann, wenn es um die Durchsetzung von Honoraransprüchen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte geht oder um die Durchsetzung von Honoraren der Physiotherapeuten oder Podologen, ist im Medizinrecht die Kenntnis der entsprechenden Verordnungen erforderlich.

Nicht zuletzt stehen auch gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Gesetzgebung mögliche Strafverfahren wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen an. Auch hier greifen wir auf die strafrechtliche Kompetenz unserer Kooperationspartner zurück, die wir unter den notwendigen medizinrechtlichen Aspekten unterstützen. Oft steht die Frage nach der Zuweisung gegen Entgelt im Raum. Auch hier bieten wir auf Grundlage des gesetzlich Möglichen Lösungen und Lösungsvorschläge, die wir vertreten können.