Vergütung

Die rechtliche Beratung und eine gerichtliche Auseinandersetzung können erhebliche Kosten verursachen. Profil zeigen heißt auch, offen über die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu sprechen.

Je nach Fallkonstellation bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Erhebung der anwaltlichen Vergütung an. Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) können auch Stundenhonorare oder Pauschalen vereinbart werden. Wir besprechen diese mit Ihnen im Vorfeld der anwaltlichen Tätigkeit, sobald der Überblick über den Sachverhalt eine Einschätzung zulässt.


Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie richtet sich nach dem „Gegenstandswert“ (Streitwert) und den „gesetzlichen Gebührentatbeständen“.

Für ein erstes Beratungsgespräch werden maximal - je nach Streitwert und Zeitaufwand - 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, höchstens damit 226,10 € brutto in Rechnung gestellt. Im Rahmen einer solchen Erstberatung erhalten Sie einen Überblick über die sich stellenden Rechtsfragen. Des weiteren stellen wir grobe Lösungsansätze dar, soweit dies ohne vertiefte Prüfung des Sachverhalts möglich ist.

Im übrigen ist das RVG wie eine Tabelle aufgebaut, aus der außergerichtlich sogenannte Rahmengebühren, gerichtlich in der Höhe genau festgelegte Gebühren abzulesen sind. Bei der Bestimmung der konkreten außergerichtlichen Gebühr im gesetzlichen Rahmen fließen Aspekte wie die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit für den Mandanten, Eilbedürftigkeit, Haftungsrisiko etc. ein. Die konkrete Gebühr wird also in der Regel erst mit Abschluss der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts rückblickend zu ermitteln sein.

Gerichtlich stehen die Gebühren fest. Eine Verfahrensgebühr fällt an für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und alle Schriftsätze bis zur Güteverhandlung beziehungsweise mündlichen Verhandlung. Mit Wahrnehmung dieser Güteverhandlung/ mündlichen Verhandlung fällt die sogenannte Terminsgebühr an, unabhängig davon, wie viele Verhandlungen tatsächlich stattfinden. Kann eine Einigung erreicht werden, entsteht eine sogenannte Einigungsgebühr.


Vergütungsvereinbarung

In zahlreichen Fällen ist der Streitwert nicht genau zu bestimmen und daher auch die Vergütung nach dem RVG nicht zu berechnen. Hinzu kommt, dass sich Umfang und Aufwand der Beratung anfänglich noch nicht abschließend darstellt, so insbesondere bei Vertragsgestaltungen oder auch Gestaltungen von Verfügungen von Todes wegen. 

In diesen Fällen schließen wir Stundenvereinbarungen für eine aufwandsbezogene Abrechnung ab. Die Stundensätze liegen je nach Rechtsgebiet, Art der Tätigkeit und ihrer Schwierigkeit zwischen 180,00 € netto (214,20 € brutto) und 300,00 € (357,00 € brutto), letzteres insbesondere für fachanwaltschaftliche Tätigkeit.

In bestimmten Fällen ist eine Vereinbarung über eine Pauschalvergütung möglich. Dies kommt insbesondere in Betracht, ist die zu bearbeitende Rechtsfrage klar abgegrenzt und in ihrem Aufwand von vornherein transparent. Ebenso kann eine Kombination aus Pauschalvereinbarung und zeitabhängiger Vergütung verabredet werden.


Vorschüsse

Da sich Verfahren über viele Monate oder Jahre hinziehen können, ist es für Anwälte generell nicht möglich, immer nur in Vorleistung zu gehen und erst nach Abschluss eines Verfahrens das Honorar abzurechnen. In solchen Fällen werden Vorschüsse erhoben.