Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht unterscheidet sich vom sogenannten Dienstvertrag dadurch, dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Dabei steht meist ein Produkt oder ein Gewerk als Endergebnis des Auftrags im Vordergrund. Der Dienstvertrag hat im Gegensatz dazu eher eine Leistung des Vertragspartners im Wege einer Ausführung als solche zum Inhalt.

Ein Werkvertrag findet sich in den meisten ausgeübten handwerklichen Berufen wieder. Ein großer Bestandteil hiervon ist das private Baurecht.

Beim Werkvertrag muss oft geklärt werden, was eigentlich genauer Leistungsinhalt des Vertrages war. Das Produkt oder geschuldete Erfolg ist für eine korrekte Durchführung des Vertragsverhältnisses auch vom Besteller abzunehmen. Im Rahmen der Abnahme müssen neben der korrekten körperlichen Hinnahme der Leistung auch formale Erfordernisse beachtet werden. Im Zweifel ist es ratsam, auch auf diesem Sektor schon frühzeitig den Rechtsrat zu suchen.

Ist die Abnahme erfolgt, stellt sich weiterhin das Thema Abrechnung der Leistung. Sind dabei Abschlagszahlungen erfolgt? Ist die Schlussrechnung korrekt erstellt worden?

Dabei stellt sich nicht nur für den Auftraggeber die Frage nach einer ordentlichen Abrechnung. Auch der Auftragnehmer muss mehrere Formalien beachten, um seine Vergütung wie vertraglich vereinbart zu erhalten.

Letztlich geht es im Werkvertragsrecht sehr oft um Gewährleistung und damit um den Streit um Mängel an der Leistung des Auftragnehmers. Das Werkvertragsrecht sieht dabei konkrete Normen vor, die jedoch stets im Einzelfall geprüft werden und mit den tatsächlichen Verhältnissen abgeglichen werden müssen.

Wir stehen gerne auch für Beratungen im Vorfeld einer Auseinandersetzung mit Ihren Vertragspartnern zur Verfügung. Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch bei streitigen Auseinandersetzungen zur Seite.