Familienrecht

Allgemein bekannt ist das Familienrecht im Zusammenhang mit den Folgen einer Trennungbzw. Ehescheidung. Dies ist grundsätzlich richtig, allerdings in der Sache etwas zu kurz gegriffen. 

Tatsächlich umfasst das Familienrecht sämtliche Regelungen der Rechtsverhältnisse der durch EheLebenspartnerschaftFamilie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen.

Hierunter fallen insbesondere die Vorschriften über das Eingehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft, deren allgemeine Rechtswirkungen sowie deren Aufhebung, das eheliche GüterrechtUnterhalt und Versorgungsausgleichdie elterliche SorgeUmgangsrechte und Pflichten.

Hinzu kommen die unter dem Begriff Kindschaftsrecht zusammengefassten Vorschriften über die Abstammung, die Feststellung über das Bestehen/Nichtbestehen von Eltern-Kind-Verhältnissen, die Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern, insbesondere die wechselseitigen Unterhaltspflichten.

Schlussendlich sind sogar Vorschriften außerhalb jeglicher Verwandtschaftsbeziehungen erfasst, nämlich gesetzlichen Vertretungsfunktionen, z.B. der VormundschaftPflegschaftund der rechtlichen Betreuung.

Verständlicherweise ist das Familienrecht dabei nicht in sich abgeschlossen, sondern hat maßgebliche und bedeutsame Schnittstellen bspw. zum Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Es ergeben sich erhebliche rechtliche Auswirkungen schon bei Eingehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, aber auch künftig mittelbar bspw. bei Geburt eines Kindes, bei Unfall, schwerer Krankheit oder gar dem Tod eines Partners sowie bei Trennung. Daher fängt die gute Beratung nicht erst im „Streitfall“, sondern zu einem weit früheren Zeitpunkt an.

Wir betrachten die an uns herangetragenen Problemstellungen nicht isoliert, sondern schätzen auch die weitergehenden Wechselwirkungen ab. Unter dieser Prämisse sehen wir uns sodann als Berater oder aber auch als „Streiter“ in Ihrer Sache.