Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht enthält als verhältnismäßig „junges Rechtsgebiet“ das pure Zusammenleben unterschiedlichster Menschen. Emotionen sind dabei garantiert.

Zahlreiche Problemstellungen rund um das Zusammenleben in unterschiedlichsten Anwesen prägen dieses Rechtsgebiet. Es gilt dabei zu regeln: welche Teile der eigenen Wohnung gehören tatsächlich dem Sondereigentümer und welche fallen in das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft? Weiterhin, wie ist damit umzugehen und wer muss hierfür die Kosten tragen? Dabei ist ein Dauerbrenner die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast.

Hierfür gibt es eine Vielzahl an Regelungen und Rechtsprechung. Im Einzelfall kommt es jedoch oft auf die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft an.

Eine wesentliche Rolle spielen die jeweils bestellten Hausverwaltungen. Diese müssen die Jahresabrechnung für die Gemeinschaft und die Sondereigentümer erstellen. Vor allem kommt es auf die korrekte Ausführung der Wirtschaftspläne, die Ausweisung der Instandhaltungsrücklage und die Wiedergabe der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft an. Oftmals braucht die Verwaltung Hilfe bei der Erstellung der Jahresabrechnung als auch der Eigentümer, der die Tätigkeit der Hausverwaltung gerne geprüft hätte.

Letztlich regelt die Eigentümergemeinschaft einen Großteil Ihrer Belange durch Beschluss. Auch hier sind wieder viele Fallstricke gegeben, welche beachtet werden müssen. Dies beginnt bei der korrekten Ausformulierung der Beschlüsse durch Sondereigentümer oder Verwalter. Dabei muss bei der Beschlussfassung die konkret erforderliche Mehrheit für den jeweiligen Beschluss beachtet werden. Das Beschlussergebnis muss korrekt verkündet und in der anzufertigten Niederschrift, dem Protokoll festgehalten werden.

Am Ende ist insbesondere die Anfechtungsfrist der Beschlüsse zu beachten, die nicht akzeptiert werden sollen. Es ist dabei ratsam schon kurz nach Beschlussfassung Rechtsrat einzuholen um nicht Gefahr zu laufen, dass ein ungewollter Beschluss bestandskräftig wird und deshalb nicht mehr angreifbar ist.

Derartige Beschlüsse können auch von Anfang an nichtig sein. Das sollte aber ebenfalls von einem Rechtsanwalt geprüft werden, um vermeidbare Fehler schon frühzeitig zu vermeiden.

Dieses Rechtsgebiet birgt eine Vielzahl von Problemstellungen und schafft oftmals durch gesetzlich fest geregelte Fristen endgültige Tatsachen. Es ist daher immer ratsam rechtlichen Beistand zu suchen.

Seit Jahren beraten und schulen wir Hausverwaltungen und halten Vorträge ab. Ebenso stehen wir für Sondereigentümer zur Verfügung, welche bestimmte Regelungsgegenstände innerhalb Ihrer WEG geklärt wissen wollen.

Wir sind gerne für Sie da.