Mietrecht
Während ein Verkäufer Eigentum überträgt, überlässt ein Vermieter einem Mieter den Gebrauch einer Mietsache während der Mietzeit. Rechtlich bleibt der Vermieter Eigentümer, während der Mieter tatsächlicher Nutzer wird. Weil in dieser Situation gerade keine Personenidentität mehr besteht, sondern die Nutzen nicht vom Eigentümer, sondern vom Mieter gezogen werden, muss im Vorfeld ein Mietvertrag geschlossen werden, in dem geregelt wird, wie, wie lange und in welchem Ausmaß der Mieter die Mietsache nutzen darf und welche Miete er für diese Berechtigung entrichten muss. Wenngleich es gerade im Wohnraummietrecht eine Vielzahl ausgearbeiteter und aktualisierter Formulare gibt, ist es riskant, diese aus Gründen der Einfachheit blind auszufüllen und zu unterschreiben. Die meisten Prozesse bei oder aus Anlass der Beendigung des Mietvertrages wären rückblickend vermeidbar gewesen, hätten die Mieter bei Mietvertragsbeginn mehr Augenmerk auf den Mietvertrag gelegt.
Erst recht gilt dies im Gewerbemietrecht. Hier ist die Verwendung von vorgefertigten Formularen in den seltensten Fällen möglich, geschweige denn ratsam.
Wie eingangs erwähnt, muss im Mietvertrag geregelt werden, wie der Mieter mit der Mietsache während der Mietdauer umgehen kann und wie er die Sache bei Vertragsende zurückgibt. Vernünftigerweise wird im Mietvertrag geregelt, welche Schönheitsreparaturen in welchen Abständen vorzunehmen sind und auf wessen Kosten diese erbracht werden. Natürlich muss es Regelungen zu den Betriebskostenabrechnungen geben, zur Kaution und zum Schadenersatz.
Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren sowohl Vermieter wie auch Mieter und kennen daher beide Interessenlagen.