Erbrecht

Dieses Rechtsgebiet ist einerseits das einzige Rechtsgebiet, das sich mit dem Tod bzw. aus dessen Anlass befasst, andererseits aber auch das einzige Rechtsgebiet, mit dem jederMensch im Laufe seines Lebens befasst wird oder sich befassen muss. Die in Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verankerte Gewährleistung des Erbrechts ist Ausgangspunkt für eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die den Übergang von Rechten und Pflichten bzw. Vermögen oder Schulden beim Tod eines Menschen regeln. Hat der Erblasser seinerseits seinen letzten Willen nicht verfügt in Form von Testament oder Erbvertrag, greifen die gesetzlichen Regelungen, die Verwandte in verschiedenen Ordnungen als Erben vorsehen.

Hat der Erblasser im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages seine letztwilligen Verfügungen festgelegt, ist diesen zu entsprechen. Im Rahmen dieser letztwilligen Verfügungen kann er von einer Reihe gesetzlicher Vorgaben abweichen, Personen die eigentlich gesetzliche Erben wären, enterben und eine konkrete Verteilung seines Vermögens vornehmen.

Wirksam enterbte Personen können wiederum gesetzlich zwingend vorgegebene Pflichtteilsrechte an dem Nachlass anmelden.

Besonders Unternehmer sollten sich nach Vorgaben der Kreditwirtschaft frühzeitig und verbindlich mit dem Thema Nachfolgeplanung und Unternehmensnachfolge befassen. Wird dies zu lange hinausgeschoben und ist für das kreditgebende Institut die Nachfolge des Unternehmers nicht geregelt, führt dies ganz konkret zu Abschlägen im Rahmen des Rating.

Insofern greifen die Rechtsgebiete des Gesellschaftsrechts und Erbrechts, wie auch des Steuerrechtes bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen richtigerweise ineinander. Eine isolierte Betrachtung auf eines der beiden Rechtsgebiete wäre grundfalsch und kann nicht nur zu Streitigkeiten innerhalb der nächsten Generation, sondern sogar zur Gefährdung eines an sich gesunden Unternehmens führen.